Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Ing.-Büro für Kfz-Technik Caylak
Stand: Januar 2025
1. Auftragserteilung
Der Auftrag zur Gutachtenerstellung bei Haftpflicht- und Kaskoschäden ist in der Regel schriftlich zu erteilen. Auch fernmündlich erteilte Aufträge gelten als verbindlich. Der Auftraggeber hat das Schadenausmaß und den Schadenhergang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadenaufnahme zu ermöglichen. Alt- bzw. Vorschäden sind unaufgefordert vom Auftraggeber zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen durch den Auftraggeber gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Angeforderte Schaden- bzw. Fahrzeugunterlagen sind vom Auftraggeber unverzüglich beizubringen und vorzulegen. Nachteile wegen verspäteter oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
2. Zahlungsbedingungen
Das Sachverständigenhonorar ist bei Abholung des Gutachtens im Büro unmittelbar fällig. Bei Versand des Gutachtens ist die Zahlung spätestens zum auf der Rechnung vermerkten Zahlungstermin zu leisten.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen fällig. Diese betragen:
- Für Verbraucher: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB (Stand Januar 2025: insgesamt ca. 8,03 % pro Jahr).
- Für Unternehmer: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB (Stand Januar 2025: insgesamt ca. 12,03 % pro Jahr).
Zusätzlich wird mit jeder Zahlungserinnerung eine Aufwandspauschale zuzüglich Portokosten berechnet. Nach erfolgloser Mahnung kann ohne weitere Ankündigung ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet oder Klage erhoben werden. Bei bargeldloser Zahlung ist die Gutachten- oder Rechnungsnummer anzugeben.
3. Sachverständigenhonorar
Das Sachverständigenhonorar berechnet sich bei Haftpflicht- und Kaskogutachten auf Grundlage der Schadenhöhe. Es setzt sich jeweils aus einem Grundhonorar zuzüglich Nebenkosten zusammen. Die Honorartabelle des Auftragnehmers kann in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers eingesehen werden. Als Grundhonorar sind im Reparaturfall die ausgewiesenen Reparaturkosten netto, gegebenenfalls zuzüglich einer merkantilen Wertminderung, maßgebend. Bei Totalschäden ist der Wiederbeschaffungswert brutto des Fahrzeugs unmittelbar vor dem Schadenereignis die Berechnungsgrundlage. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um mehr als 30 %, wird nach Wiederbeschaffungswert abgerechnet.
4. Mehrwertsteuer
Sämtliche aufgeführten Euro-Beträge verstehen sich immer ohne die jeweils gültige Mehrwertsteuer.
5. Nachbesichtigung
Rechnungsprüfberichte, Reparaturbestätigungen und Stellungnahmen gelten grundsätzlich als neue Aufträge.
6. Sondergutachten
Die Abrechnung von Sondergutachten erfolgt auf Stundenbasis oder nach Vereinbarung. Aufträge durch Gerichte werden entsprechend dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) abgerechnet.
7. Stornierung
Auftragsstornierungen sind schriftlich mitzuteilen. Stornierungskosten werden nach erfolgter Schadenaufnahme pauschal mit 100,00 € berechnet und sind unmittelbar fällig. Nach Beginn der Bearbeitung des Auftrags wird der vollständige Rechnungsbetrag fällig.
8. Gutachtenerstellung
Das Gutachten besteht, falls nicht anders vereinbart, aus drei Ausfertigungen: einem Original mit einem Original-Bildbericht und zwei Duplikaten ohne Bildbericht. Das beim Sachverständigenbüro verbleibende Duplikat wird bei Bedarf dem vom Auftraggeber benannten Rechtsanwalt kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Fotodokumentation wird im JPG-Format im Sachverständigenbüro aufbewahrt. Form, Gliederung, Formulierung und Inhalt der Gutachten für Haftpflicht- und Kaskoschäden entsprechen den Richtlinien des Instituts für Sachverständigenwesen oder des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK). Änderungen infolge abweichender Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten.
9. Gutachtenversand
Der Versand des Gutachtens an den Auftraggeber oder auf Wunsch des Auftraggebers an Dritte erfolgt auf Risiko des Auftraggebers, es sei denn, der Auftraggeber ist Verbraucher. In diesem Fall trägt der Auftragnehmer das Versandrisiko, bis das Gutachten beim Auftraggeber oder einem benannten Dritten eingegangen ist.
10. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt der Ort des Sitzes des Kfz-Sachverständigenbüros, soweit rechtlich zulässig. Für Verbraucher gilt jedoch das gesetzliche Gerichtstandrecht gemäß § 29 ZPO (Wohnsitzprinzip).
Ing.-Büro für Kfz-Technik Caylak
Dipl.-Ing. F. Caylak
Köpenicker Str. 79
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